Satzung und Geschäftsordnung vom 19.3.2011
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Verband Deutscher Schulmusiker, Landesverband Baden-Württemberg. Der Verein ist im Vereins-register beim Amtsgericht Emmendingen eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Emmen-dingen/ SB
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck / Aufgabe
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung der Musikerziehung in allen Schularten, -stufen, -formen und -typen und die Förderung einer qualifizierten Ausbildung aller Schulmusiker.
1. Der Landesverband / Verein hilft, ein Konzept für einen didaktisch begründeten Aufbau der Musikerziehung von der Elementarstufe bis zum Hochschulbereich zu entwerfen und ständig zu überprüfen. Er tritt ein für die pädagogischen, künstlerischen und sozialen Belange der Schulmusiker und unterstützt auch die fachfremd und nebenamtlich Unterrichtenden.
2. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht insbesondere durch:
a) Vertretung der Schulmusiker und ihrer Belange gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit,
b) Beratung und Einflussnahme bei der Gestaltung von Richtlinien und Lehrplänen aller Schulgattungen,
c) Einflussnahme auf Lehrerausbildung und -fortbildung, auf Lehr-plangestaltung, Stundentafeln, Studien- und Prüfungsordnungen
d) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Institutionen und Organisationen auch auf internationaler Ebene
e) Zusammenarbeit mit Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Erwachsenenbildung (z.B. Hochschulen, Musikschulen, Volkshochschulen, Kirchen, Musikverbänden u.a.)
f) Förderung von musikalischen Aktivitäten, z.B. Wettbewerbe "Jugend musiziert", Landesjugendchor, -jugendorchester, Schulensembles, Begegnungskonzerte usw. (Landesmusikrat, Ministerium u.a.)
g) Trägerschaft von musikalischen Aktivitäten (z.B. Tag der Schulmusik)
h) Durchführung eigener Veranstaltungen, auch in Verbindung mit anderen Organisationen, z.B. Fortbildungen, Tagungen, Vorträge, Konzerte, Ausstellungen u.a.
i) Hinweise auf Lehr- und Lernmittel, Zusammenarbeit mit Verlagen, Bibliotheken, Archiven, Akademien, Industrie und Handel
j) Herausgabe fachdidaktischer Handreichungen
k) Veröffentlichung von Verbands-Mitteilungen
§ 3 Steuerbegünstigung / Gemeinnützigkeit
Die Mitglieder des VDS-Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 670 BGB, sofern sie im Zusammenhang ihrer Amtsausübung entstanden sind. Unabhängig davon kann an einzelne Mitglieder des Vorstandes eine angemessene Vergütung bezahlt werden. Auslagenersatz und Vergütung dürfen jedoch nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins überfordern. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Liquidation
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des VDS-BW (Verband Deutscher Schulmusiker Baden-Württemberg) auf den Landesmusikrat BW zu übertragen, der es treuhänderisch verwaltet. Sollte sich innerhalb von fünf (5) Jahren nach Auflösung des Vereins ein neuer Verband für Schulmusik in BW gründen, der den gleichen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, ist diesem das Vermögen zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Gliederung
Der Landesverband Baden - Württemberg e.V. gliedert sich in vier Bezirke: Bezirk Nordbaden - Bezirk Nordwürttemberg - Bezirk Südbaden - Bezirk Südwürttemberg. Diese Bezirke sind identisch mit den Regierungsbezirken Karlsruhe, Stuttgart, Freiburg und Südwürttemberg.
Der VDS-Landesverband Baden-Württemberg ist eine selbständige Gliederung des Verbands Deutscher Schulmusiker e.V. mit eigener Kassenführung und eigenen Wahlgremien. Seine Satzung und Geschäftsordnung entspricht der Satzung des Bundes-Verbandes Deutscher Schulmusiker e.V. vom 26.5.1992
§ 6 Mitgliedschaft
Der VDS kann ordentliche und fördernde Mitglieder nach Antrag aufnehmen. Die Entscheidung über die Aufnahme fällt der geschäftsführende Landesvorstand.
1 a. Ordentliche Mitglieder des VDS-Landesverbandes B.W. können natürliche Personen sein, die im Bereich Musikpädagogik tätig sind oder waren, oder sich auf einen entsprechenden Beruf vorbereiten.
1 b.Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele und Aufgaben der Musikerziehung unterstützen.
2. Alle Mitglieder sind zentral in einer Datei der Landesgeschäfts-stelle erfasst.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds.
3 a. Der Austritt ist dem Landesvorstand über die Landes-geschäftsstelle bis zum 30. 9. eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
3 b. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Interessen des VDS verstößt. Dies gilt auch für die Nichterledigung fälliger Beitrags-zahlungen. Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied bei der Landesdelegiertenversammlung (LDV) Berufung einlegen.
§ 7 Organe
Die Organe des VDS-Landesverbandes B.W. e.V. sind :
1. die Landesdelegiertenversammlung (LDV §8)
2. der Landesvorstand (LV §9)
3. die erweiterten Bezirksvorstände (§10)
4. die geschäftsführenden Bezirksvorstände (§11)
§ 8 Landesdelegiertenversammlung (LDV)
1. Die LDV besteht aus dem LV ( § 9 ) und den erweiterten Bezirksvorständen ( § 10 ).
2. Die LDV hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des geschäftsführenden Landesvorstandes (Vorsitzender, zwei Stellvertreter, Geschäftsführer, Kassenführer und Pressere-ferent) für vier Jahre.
b) Entgegennahme, Beratung und Verabschiedung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des geschäftsführenden Landesvorstandes
d) Beratungen, Empfehlungen und Beschlussfassungen zum Arbeitsprogramm, Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Verbandsarbeit,
e) Einrichtung, Berufung und Anhörung von Ausschüssen und Referaten zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
f) Wahl zweier Kassenprüfer
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Abstimmung über die Beitragsfestsetzung
i) Änderungen der Geschäftsordnung
3. Die LDV wird vom Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung schriftlich einberufen. Beantragt 1/3 der Delegierten die Einberufung oder beschließt der LV eine außerordentliche LDV, so ist diese vom Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene LDV ist beschlussfähig.
5. Der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung.
6. Die Beschlüsse der LDV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für eine Änderung der Satzung oder einen Ausschluss sind 2/3 der Stimmen, der in der Sitzung anwesenden Mitglieder der LDV erforderlich. Stimmübertragung ist nicht möglich.
7. Über die Sitzungen der LDV werden Protokolle verfasst, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Sie sind innerhalb von vier Wochen an die Mitglieder der LDV zu übersenden.
§ 9 Landesvorstand
1. Der Landesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Landesvorstand, dem erweiterten Landesvorstand sowie den hinzugewählten Referatsleitern.
a) Der geschäftsführende Landesvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Landeskassenführer und einem Presse-referenten.
Der Landesvorsitzende, die Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Landeskassenführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedem Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Im Innenverhältnis vertreten der Geschäftsführer und die beiden Stellvertreter im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden. Eine interne Regelung legt den Aufgabenbereich und die Verantwortung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Die LDV erteilt dem LV dazu die Vollmacht.
Namen von Kandidaten für den geschäftsführenden Landesvorstand werden von den Bezirksvorständen eingereicht und der LDV zur Wahl vorgeschlagen. Entsprechende Vorschläge können beim Wahlleiter bis zu einer Frist von sechs Wochen vor dem Wahltermin eingereicht werden. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Geschäftsführung erfolgt in Arbeitsteilung mit dem Vorsitzenden.
b) Die Zusammensetzung des erweiterten Landesvorstandes ergibt sich aus den Bezirkswahlen (§10): die jeweiligen geschäftsführenden Bezirksvorstände (Bezirks -Vorsitzender, -Kassenführer, -Schriftführer) gehören dem Landesvorstand an.
c) Alle gewählten Mitglieder des Landesvorstands sind stimmberechtigt
2. Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Landesverbandes auf der Grundlage der Beschlüsse der LDV
b) Vorbereitung und Durchsetzung von kultur-politischen Aufgaben im Bereich der Musikerziehung zusammen mit dem kulturpolitischen Ausschuss des Landtages und dem MKS,
c) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden bei gegebener Interessenlage
d) Wahrnehmung der Interessen des Verbandes in anderen Gremien
e) Vorbereitung und Durchführung besonderer Maßnahmen (z.B. Fortbildungen usw.)
f) Verabschiedung des Tätigkeitsberichtes
g) Verabschiedung des Haushaltsplanes und Genehmigung der Jahresrechnung
h) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
i) Bestimmung von Termin und Tagesordnung der LDV
j) Beschluss über die Einberufung einer außer-ordentlichen LDV
k) Bestimmung eines Wahlleiters für die LDV
3. Der Vorsitzende bestimmt in Absprache mit dem Landesvorstand, wer in die Bundesversammlung der Länder (BVL) des VDS e.V. delegiert wird. Es sind so viele Delegierte zu benennen, wie sie dem Landesverband BW. gemäss § 7 Abs. 7 der Satzung des Bundesverbandes des VDS vom 26.5.1992 zustehen.
4. Der Vorsitzende legt in Absprache mit dem
LV fest, wer die Interessen des VDS in externen Gremien ( wie z.B. LMR, LAMJ u.a.) vertritt.
5. Der Vorstand schlägt der LDV die Einrichtung von Referaten vor, in die Experten für spezielle Fachbereiche und - Probleme der Musikpädagogik berufen werden.
6. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen, zu der der Vorsitzende spätestens zwei Wochen vorher einlädt. Der Vorsitzende muss zu einer Sitzung einladen, wenn sie von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
8. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, im Falle
der Verhinderung ein Stellvertreter.
9. Über die Sitzungen werden Protokolle verfasst, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind innerhalb von vier Wochen nach der LV-Sitzung den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
§10 Der erweiterte Bezirksvorstand
1. Der erweiterte Bezirksvorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern eines Bezirks in Briefwahl gewählt. Er besteht aus dem geschäftsführenden Bezirksvorstand (Bezirks-Vorsitzender, -Schriftführer, -Kassenführer) und den Vertretern (Delegierten) aus allen schulischen Bereichen. Die Gesamtmitgliederzahl des jeweiligen erweiterten Bezirksvorstandes ist abhängig von der Anzahl der ordentlichen Mitglieder im jeweiligen Bezirk.
Auf jeweils 25 Mitglieder ist ein Delegierter zu wählen. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
2. Der erweiterte Bezirksvorstand hat folgende
Aufgaben:
a) Verwirklichung der laufenden Aufgaben auf Bezirksebene,
b) regionale Zusammenarbeit mit anderen Verbänden bei gegebener Interessenlage,
c) Wahrnehmung der Interessen des Verbandes in anderen regionalen Gremien,
d) Vorbereitung und Durchführung besonderer Maßnahmen im regionalen Bereich (Fortbildungen usw.),
e) Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Bezirksvorstandes,
f) Entlastung des geschäftsführenden Bezirksvorstandes
3. Sinngemäß gilt § 9, Absätze 6, 7, 9
§ 11 Geschäftsführender Bezirksvorstand
Der geschäftsführende Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer des jeweiligen Bezirks. Er wird von den ordentlichen Mitgliedern des jeweiligen Bezirks für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die geschäftsführenden Bezirksvorstände haben Sitz und Stimme im Landesvorstand.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Für die Mitglieder des VDS besteht Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrags wird vom Landesvorstand festgelegt. Änderungen der Beitragshöhe bedürfen der Zustimmung der LDV. Sie werden jährlich zentral von der Landeskasse im 1. Quartal eingezogen
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, anhand der Buch- und Kontenführung sowie der Belegsammlung die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und in der LDV Bericht zu erstatten.
§ 14 Inkrafttreten
In der LDV vom 19.03.2011 wurden Änderungen in den § 3,4 und 14 beschlossen. Der Eintrag in das Vereinsregister in Emmendingen ist erfolgt.
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